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Universitätslehrgang Versicherungsmathematik 1997 (e134)Ausgelaufen am 30. November 2008. PrüfungsfächerDie Abschlussprüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Es besteht die Möglichkeit der Anrechnung von an anderen Universitäten bzw für andere Studien absolvierten einschlägigen Prüfungen durch den Vorsitzenden der Studienkommission "Technische Mathematik". Liste der Prüfungsfächer der Abschlussprüfung Std. Versicherungsmathematik Versicherungsmathematik 1 6.0 Versicherungsmathematik 2 5.0 Versicherungsmathematik 3 6.0 Praxis der Versicherungsmathematik 3.0 Krankenversicherungsmathematik 2.0 Versicherungsmathematisches Praktikum 4.0 Statistik einschl. Wahrscheinlichkeitstheorie Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik 4.0 Versicherungsrecht Versicherungsrecht 4.0 Sozialversicherungsrecht 2.0 Handels- und Wechselrecht 2.0 Steuerrecht 2.0 Mathematik Mathematik 1 6.0 Mathematik 2 3.0 Mathematik 3 3.0 Grundzüge und Methoden der EDV Einführung in die EDV 4.0 EDV-Praktikum 3.0 Wirtschaftliche Grundlagen des Versicherungswesens Buchhaltung 2.0 Versicherungswirtschaftslehre 4.0 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 3.0 Rückversicherung 2.0 Die Teilprüfungen umfassen (soferne nicht auf Grund der Lehrveranstaltungsart der Erfolg der Teilnahme ohnehin zu beurteilen ist) grundsätzlich einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei das Schwergewicht beim chriftlichen Teil auf der Anwendung, beim mündlichen Teil auf der Theorie liegen soll. Abweichende Regelungen gelten für die Vorlesungen Versicherungsrecht (nur mündlich) Handels- und Wechselrecht (nur mündlich) Steuerrecht (nur mündlich) Versicherungswirtschaftslehre (nur mündlich) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I (nur schriftlich) Rückversicherung (nur mündlich) Studierenden mit nachgewiesenen Vorkenntnissen (etwa aus entsprechender praktischer Tätigkeit im Versicherungsbereich) können die Lehrveranstaltungen Praxis der Versicherungsmathematik 1 UE und Versicherungsmathematisches Praktikum für das Kurzstudium VM 4 PR vom zuständigen (Vize-)Studiendekan erlassen werden. |
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